Was tun, wenn an einer Schule datenschutzrechtlich umstrittene Software eingesetzt wird?
Auskunft von der Schule einfordern
Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung haben Personen das Recht auf eine Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Schule muss in der Regel innerhalb von 4 Wochen darlegen, welche personenbezogenen Daten sie über Schülerinnen oder Schüler speichert und in welcher Art diese Daten verarbeitet und gespeichert werden.
Ein Vordruck für die Anfrage und weitere Infos finden sich unter: https://digitalcourage.de/blog/2020/datenverarbeitung-an-schulen-nutzen-sie-ihre-rechte
Remonstration von beamteten Lehrkräften
Als beamtete Lehrkraft hat man die Möglichkeit bei der Schulleitung mit dem Hinweis auf die Datenschutzproblematik schriftlich zu remonstrieren, das bedeutet einen Einwand gegen die Weisung zu erheben: https://de.wikipedia.org/wiki/Remonstration.
Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten
Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte können sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit in Baden-Württemberg beschweren, wenn sie Bedenken bezüglich des Datenschutzes beim Einsatz einer Software an ihrer Schule haben. Die Beschwerde kann online eingereicht werden: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/online-beschwerde/.